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Abmahnungen wegen strittigen AGB-Klauseln kursieren Ein gefundenes Fressen für Abmahner stellt die "Salvatorische Klausel" in Allgemeinen Geschäftsbedingugnen gegenüber Verbrauchern dar. Anpassungen an die geltende Rechtsprechung sollten vorgenommen werden. Über zwei Jahre hinweg hat die Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. Abmahnungen gesammelt und inzwischen analysiert. Der Verein, der sich für die Förderung der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts der neuen Medien engagiert, erforschte die Anwendung der Abmahnung als Instrument zur außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung und stellte Informationen bereit, um Abmahnungen im E-Commerce-Bereich vorbeugen zu können. Rechtslage Die so genannte "Salvatorische Klausel" tritt in AGBs meist als einer der letzten Paragrafen in Erscheinung, zum Beispiel so: "Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und sind diese so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird." Dieser so unscheinbar daherkommende und nach "wir werden uns schon einig" klingende Abschnitt hat sich zu einem Abmahn-Hit gemausert, berichtet die Forschungsstelle. Wenden sich AGBs aber an Verbraucher (wie meist in Online-Shops), so müssen sie gemäß BGB § 307 "klar und verständlich formuliert" sein. Die Salvatorische Klausel erfüllt diese Anforderung offenbar nicht. So argumentiert die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (wettbewerbszentrale.de) in ihren Abmahnungen: "Diese Klausel könnte den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten. Als rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde ist für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Regelung bei Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel gelten soll." Fundstelle Internet Über 15.000 Seiten aus Deutschland findet Google allein mit dem typischen Bestandteil der Salvatorischen Klausel als Suchbegriff "dieser AGB unwirksam". Und es gibt noch genügend Varianten dazu, führt der Verein aus seinen Recherchen an. Wo immer die Suchmaschine auf diese Weise fündig werde, handele es sich erstens schon um Allgemeine Geschäftsbedingungen (weil "AGB" im Suchbegriff), zweitens, weil für Google auffindbar, um solche für Verbraucher - also keine AGB, die Unternehmer mit anderen Unternehmern abschließen. Sehr leicht also liessen sich zigtausend Stellen finden, wo die AGBs ganz offensichtlich nicht auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung sind und womöglich in weiteren Paragrafen gegen Gesetze oder geltende Rechtsprechnung verstoßen, erklärte die Vorsitzende Jutta U. Rosenbach. Darin sieht der Verein Grund genug für Mitbewerber und einschlägig spezialisierte Vereine, dem Verwender der betreffenden AGB eine teure Abmahnung ins Haus flattern zu lassen. Aber auch der Verein sah darin einen triftigen Grund, um erneut Aufklärung zu betreiben. Abhilfe Die Forschungsstelle Abmahnwelle hat ihre Datensammlungen nach zahlreichen strittigen Klauseln katalogisiert. Ergebnis ist die "AGB-Giftküche". Sie ist eine Dokumentation, die jetzt anlässlich zweier Änderungen im Fernabsatzrecht im Dezember 2004 neu aufgelegt und mit eigener Domain im Internet publiziert wurde. Unternehmer, die im Internet oder über Auktionsplattformen Waren und Dienstleistungen anbieten, können damit ihre AGBs auf strittige Klauseln abklopfen, sie entfernen und korrekt den gesetzlichen Verbraucher- informationspflichten anpassen. UWG-Neuerung Der Verein begrüßt, dass die Erneuerung des UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) Mitte 2004 der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. das Veröffentlichen ihrer Ergebnisse zur Rechtstatsachenforschung etwas erleichtert. Sie muss nun weniger befürchten, dass ihre Publikationen von Abmahn-Trittbrettfahrern missbraucht werden. Denn erstmals ist nun in diesem Gesetz die Abmahnung selbst erwähnt. Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass lediglich die zur Abmahnung notwendigen Auslagen vom Abgemahnten zu ersetzen sind. Ausdrücklich nicht auf jeden Fall notwendig ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
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